Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Bruteforce Consulting

  • 1 Allgemeines: Geltungsbereich & Definitionen
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Bruteforce Consulting (nachfolgend „Bruteforce“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“).
  2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf von Dienstleistungen (z. B. Audit-Unterstützung, Fachexpertise), Beratungsleistungen sowie die Lieferung beweglicher Sachen.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Bruteforce ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.
  • 2 Angebot & Vertragsschluss
  1. Eine Bestellung von Bruteforce gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.
  2. Der Auftragnehmer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
  3. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestelldokumente hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen & Zahlungsmittel
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht separat ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Reisekosten, Spesen, Dokumentationen) ein.
  3. Zahlungen erfolgen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen gewährt der Auftragnehmer 3 % Skonto auf den Bruttobetrag.
  4. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Auftragnehmer in der Rechnung angegebene Konto.
  • 4 Lieferung
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bzw. der Leistungszeitraum ist bindend.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bruteforce unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.
  • 5 Widerruf & Widerrufsformular
  1. Soweit Bruteforce als Verbraucher im Sinne des Gesetzes handelt, steht ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Im rein gewerblichen Geschäftsverkehr (B2B) besteht kein generelles Widerrufsrecht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Im Falle eines vereinbarten Widerrufsrechts kann der Widerruf durch Erklärung in Textform erfolgen. Ein Muster-Widerrufsformular wird dem Auftragnehmer auf Verlangen zur Verfügung gestellt, ist jedoch für die Wirksamkeit der Erklärung nicht zwingend.
  • 6 Rechte bei Mängeln & Verjährung
  1. Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Dienstleistung und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  1. Der Auftragnehmer haftet insbesondere dafür, dass die Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Audits und Beratungsleistungen haftet der Auftragnehmer für die Richtigkeit der erhobenen Daten und die methodische Sorgfalt.
  2. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme der Leistung.
  • 7 Lizenzen
  1. An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags für Bruteforce erstellt (z. B. Auditberichte, Analysen, Konzepte), räumt der Auftragnehmer Bruteforce ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
  2. Beinhaltet die Leistung Standardsoftware oder vorbestehende Schutzrechte des Auftragnehmers, erhält Bruteforce daran ein nicht-exklusives, übertragbares und dauerhaftes Nutzungsrecht im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang.
  • 8 Streitigkeiten & Schlichtung
  1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen Bruteforce und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Bruteforce Consulting.
  3. Bruteforce ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht; im B2B-Bereich wird zunächst eine gütliche Einigung angestrebt.
  • 9 Geheimhaltung & Datenschutz
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit Bruteforce bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen („Vertrauliche Informationen“) strikt vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Daten, die im Rahmen von Audits in den Abteilungen (z. B. Finanzen, IT, Produktion, FE) erhoben werden.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Personen schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Bruteforce gestattet.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere der DSGVO). Soweit der Auftragnehmer im Auftrag von Bruteforce personenbezogene Daten verarbeitet, ist auf Verlangen von Bruteforce eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) abzuschließen.
  5. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen.
  • 10 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftragnehmer auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bruteforce.